Neurowissenschaften, Ethik & Recht

Gesetzesentwurf Zwangsbehandlung

Offenbar steht eine Änderung des Betreuungsrechts zur (Wieder-) Ermöglichung von Zwangsbehandlungen vor der Verabschiedung im Bundestag. Die Regierungskoalition hat einen Änderungsantrag für einen eigentlich ein anderes Thema betreffenden Gesetzesentwurf veröffentlicht, der untenstehende Änderungen des § 1906 BGB vorsieht. Damit werden zwar einige der Bedenken des BVerfG adressiert (Betreuungsgericht als “unabhängige Prüfungsinstanz”), allerdings nicht alle.  Eine kritische Stellungnahme des Vereins Betreuungsgerichtstagfindet sich hier. Auf das grundsätzliche Problem des in einer psychiatrischen Zwangsbehandlung liegendem Eingriffs in den Kernbereich der Persönlichkeit, den das BVerfG ausdrücklich festgestellt hat, geht die Begründung des Entwurfs nicht ein.

Änderung § 1906 BGB

1. Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Wörter „zur
Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens“
vorangestellt.

2. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem
Betreuungsgericht anzuzeigen.“

3. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:

„ (3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer
2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme),
so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der
ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht
handeln kann,
2. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen dieser Unterbringung
zum Wohle des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden
erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
3. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere zumutbare
Maßnahme abgewendet werden kann und
4. wenn der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme
die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner
Pflichten verhindert ist.

(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf
der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung
in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre
Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht
anzuzeigen.“

Sowie weitere, hier unbeachtliche Ergänzungen.

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