Nachtrag: Verfassungswidrige Zwangsbehandlungen Teil 2
Das BVerfG hat nun auch Zwangsbehandlungen von im Maßregelvollzug Untergebrachten nach dem Unterbringungsgesetz Baden-Württembergs für verfassungswidrig erklärt (2 BvR 633/11 vom 12.10.2011). Auch B-W hat eine sog. einsichtsunabhängige Ermächtigungsgrundlage, d.h. eine solche, die nicht danach unterscheidet, ob Betroffene ausreichende kognitive Fähigkeiten besitzen um rechtlich als selbstbestimmt zu gelten. Dann wären Zwangsbehandlungen verfassungswidrig. Sie sind:
“ausschließlich im Fall krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit zulässig … [Dass] ein Bewusstsein hierfür in den medizinischen und juristischen Fachkreisen noch nicht allgemein verbreitet und eine gesetzliche Regelung, wie im Beschluss des Senats vom 23. März 2011 festgestellt, unverzichtbar ist, illustriert nicht zuletzt der vorliegende Fall, in dem weder die Klinik noch die Fachgerichte sich mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung besteht, auch nur ansatzweise auseinandergesetzt haben. Die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsstörung beantwortet diese Frage nicht.”
Die Entscheidung war zu erwarten, liegt sie doch genau auf der Linie, die das BVerfG mit Beschluss vom 23.03.2011 vorgegeben hat. Eine ausführliche Kritik zu dieser immer noch hier.