Neurowissenschaften, Ethik & Recht

Again, Zwangsbehandlung

Die Debatte um die Zwangsbehandlung nimmt Fahrt auf (etwa in der heutigen Print Ausgabe der Zeit). Der Vorstoß der Regierungskoalition, die Neuregelung (BT DrS 17/11513) der psychiatrischen Zwangsbehandlung mehr oder weniger heimlich, jedenfalls ohne größere Debatte durchzudrücken, ist erstmal verlangsamt und der Entwurf in die Ausschüsse verwiesen worden.

Hingegen beginnen einige Gerichte, die sich mit echten Patienten und konkreten Fällen zu beschäftigen haben, angesichts der praktischen Folgen des „Behandlungsverbots“ offenbar ungeduldig zu werden. Im privaten Gespräch signalisierte mir ein Richter, dass man darüber nachdenke, bei akuten Fällen Behandlungen nach PsychKG weiterhin für zulässig zu erachten.  Durch einen freundlichen Hinweis einer Leserin wurde ich zudem auf eine durchaus spektakuläre Entscheidung des AG Offenbach (14 XVII 1205/12 vom 26.10.2012) aufmerksam, in der sich das Gericht über die Entscheidung des BGH zur Unzulässigkeit betreuungsrechtlicher Zwangsbehandlungen hinwegsetzt und sie für zulässig erachtet. WEITERLESEN

Die Begründung ist lang, das Gericht bringt sein Unverständnis über die Inkaufnahme der praktischen Folgen des Behandlungsverzichts durch die BGH Entscheidung deutlich zum Ausdruck:

“Unter diesen Umständen befinden sich schwer psychisch Kranke… in akuter Gefahr, aus dem sozialpsychiatrischen Netz herauszufallen. De facto werden sie damit für ihr krankheitsbedingtes, sozialschädliches oder unangepasstes und Teilhabe verweigerndes Verhalten zur Verantwortung gezogen, das letztlich nicht sie zu verantworten haben, sondern eine Rechtsprechung, die ihnen den Schutz verwehrt, zu dem die Verfassung verpflichtet.“ (Rz. 199).

Der Kern des juristischen Arguments ist die Schutzpflicht des Staates, psychisch Kranken zu helfen, welcher er derzeit nicht nachkomme.

Auch schließt sich das Gericht ausdrücklich des von mir vorgeschlagenen verfassungsrechtlichen Schutzes der Psyche an und legt seiner Entscheidung die Annahme eines Grundrechts zum Schutz der Psyche zugrunde (Rz. 133-150). Das ist natürlich sehr zu begrüßen, und sollte auch die Kritiker psychiatrischer Zwangsbehandlungen erfreuen, da ein grundrechtlicher Schutz der Psyche jedenfalls tendenziell dazu führt, dass an Eingriffe in die psychische Unversehrtheit strengere Anforderungen gestellt werden.

Dass das Gericht im Ergebnis Zwangsbehandlungen dennoch für zulässig erachtet, liegt an der Schutzpflichtendimension von Grundrechten. Aus dem Schutz der Psyche leiten die Richter also eine staatliche Pflicht zum Schutz, und damit eine Eingriffsbefugnis in Grundrechte, ab. Ob dieses Argument überzeugend ist, ist fraglich, kehrt es doch Abwehrrechte in Eingriffsrechtfertigungen um.

Eine hoch interessante Entscheidung, der sich angesichts des vielfach geäußerten Unmuts über die gegenwärtige Situation möglicherweise andere Gerichte anschließen werden.

Die Entscheidung macht auch deutlich, dass eine gesetzliche Neuregelung keine substantiellen Änderungen im Vergleich zur früheren Rechtslage herbeiführen muss, denn, so das Gericht, die Vorgaben des BVerfG seien im Betreuungsrecht häufig erfüllt (gar “übererfüllt”).

Auch dem eingebrachten Gesetzentwurf zufolge muss zwar der drohende Schaden “erheblich” sein sowie weitere vorrangig formale Kautelen beachtet werden, auch sollen Behandlungen der richterlichen Genehmigung bedürfen. Doch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind dies im Grunde nur Konkretisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dessen Achtung schon immer geboten war (auch wenn dies in der Praxis nicht immer hinreichend geschah).

Dass eine inhaltliche Neuregelung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, bestätigt der Gesetzentwurf. Er bezwecke, so die Begründung, die vor den BGH Beschlüssen bestehende Rechtslage „möglichst nah abzubilden“. Die bisherige Praxis soll also bloß auf eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage gestellt werden,.„Transparenz“ ist das Schlagwort, das sich in der Gesetzesbegründung wiederholt findet, nicht aber eine Schärfung der Voraussetzungen.

Das Aufstellen höhere Anforderungen ist nun aber gerade die Forderung aus Richtung von Betroffenenverbänden und Kritikern. Wie eine abstrakte Regelung aussehen könnte, vermag ich nicht zu beurteilen. Wolfgang Neskovic schlägt vor, vor einer Zwangsbehandlung zunächst eine zweiwöchige Frist verstreichen zu lassen. Ein Psychiater aus der Charité erwähnte mir gegenüber die Möglichkeit, nach verschiedenen Krankheitsbildern und den tatsächlich drohenden langfristigen Gefahren zu unterscheiden. Ob das –gerade in Akutsituationen- medizinisch sinnvoll ist, kann ich nicht beurteilen.

Allerdings ist es ein offenes Geheimnis, dass die einschlägigen Rechtsbegriffe allesamt unscharf sind und viele Entscheidungsspielräume offen lassen. Auf der Jahrestagung der AEM eröffnete ein Professor für Psychiatrie seinen Vortrag jüngst mit der Frage, warum die Einsichtsfähigkeit eigentlich so bedeutend sei. Während man dachte, nun, weil sie den Bereich der Selbstbestimmung markiere, wollte er auf etwas anderes hinaus: Weil man mit ihr so schön tricksen könne. Handhabbare Kriterien, die über das „Einsehen von Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung“ hinausgehen, gibt es kaum. Dies liegt sicherlich in der Natur der Sache, ist aber gleichwohl bedenklich. Dann die Frage des „erheblichen“ Schadens. Nach der bisherigen Rspr., die ja in ihrer Substanz nicht verändert werden soll, stellte bereits die „Chronifizierung der Krankheit“ einen erheblichen drohenden Schaden dar. Auf Nachfrage konnten mir jedoch auch Psychiater nicht so recht erklären, ob dies etwas anderes sei als der Umstand, dass die Krankheit eben fortdauere (und damit die Krankheit an sich der Schaden ist, aber kein weiteres, darüberhinausgehendes künftige Unheil erwartet wird, sondern sich bloß Heilungschancen verschlechtern können – Deswegen fordert wohl R. Marschner in seiner Stellungnahme zum G-Entwurf, die Anlaßerkrankung aus zu nehmen). Auch das sind empirische Fragen, die ich nicht beantworten kann, über die sich der Bundestag aber fachkundig beraten lassen sollte, bevor er ein neues Gesetz erlässt. Immerhin steht ja auch noch die Forderung im Raum, ganz auf Zwangsbehandlungen zu verzichten, angeblich zeigten Studien, dass jedenfalls eine weitgehende Reduzierung von Zwangsbehandlungen möglich sei.

  • Hallo Herr Bublitz,

    Warum nennen Sie denn nicht mal den Namen des „Professors für Psychiatrie“?
    Das wäre doch mal interessant, zumal diese Äußerung bestimmt nirgends nachlesen kann, oder täusche ich mich da vielleicht?

    Zum Zwangsbehandlungs-Gesetzentwurf, dem Pharma-Absatz-Förderungs-Gesetz:

    Das Deutsche Institut für Menschenrechte bzw. die darin eingerichtete Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention hat folgende Stellungnahme abgegeben:

    Zitat:
    „Wir halten die intensive parlamentarische Diskussion über die Gewährleistung von psychiatrischen Menschenrechten im Zusammenhang der psychiatrischen Versorgung in Deutschland für zwingend erforderlich und nehmen daher auf dem Schriftwege an dieser Stelle wie folgt Stellung:

    Die Monitoring-Stelle empfiehlt, hinsichtlich des oben genannten Gesetzentwurfes in der veränderten Fassung gemäß dem „Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU und der FDP – Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ (Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache Nr. 17(6)222 vom 7. Dezember 2012) dem Plenum zu empfehlen, den Gesetzesentwurf abzulehnen und zu entscheiden, dem Thema
    Menschenrechte und Psychiatrie durch einen intensiven parlamentarischer Prozess mehr politische Aufmerksamkeit zu geben. Im selben Zuge sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, einen transparenten und partizipativen Arbeitsprozess über die Fortentwicklung des Systems der psychiatrischen Versorgung in Deutschland (Psychiatrie-Reform) zu organisieren.“

    „Stellungnahmder Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention anlässlich der Öffentlichen Anhörung am Montag, den 10. Dezember 2012,
    im Rahmen der 105. Sitzung des Rechtsausschusses“
    http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/aktuell/news/meldung/archive/2012/december/article/intensiver-parlamentarischer-prozess-zum-thema-menschenrechte-und-psychiatrie-notwendig.html?tx_ttnewsday=10&cHash=3facaa482f69ca739e3f5538b7f859b3

    Stellungnahme PDF:
    http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen/MSt_2012_Stellungnahme_Psychiatrie_und_Menschenrechte.pdf

    Und hier wird ausführlich dargelegt, warum der neue Zwangsbehandlungs-Gesetzes-Entwurf, nicht mit der Leitsatzentscheidung des BVerfG
    - 2 BvR 882/09 – vom 23. März 2011 und nicht mit dem Grundgesetz der BRD vereinbar ist.

    Dieses Rechtsgutachten wurde allen Bundestagsabgeordneten zugestellt:
    „Stellungnahme Zur Frage der Verfassungskonformität des Entwurfs einer Neufassung der §§ 1906 BGB, 312 ff. FamFG als Eingriffstatbestand
    für eine Zwangsbehandlung mit Neuroleptika.“

    Rechtsgutachten von RA Thomas Saschenbrecker
    Im Internet:
    http://www.psychiatrierecht.de/stellungnahme_1906_bgb.htm

    Es grüßt

    Rolf

  • Vielen Dank für die Hinweise. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier nicht öffentlich Referenten nach dem Hörensagen namentlich zitieren möchte. Sie können aber davon ausgehen, dass es allen hinreichend mit der Sache vertrauten Psychiatern und Juristen klar ist, dass die “Einsichtsunfähigkeit” ein sehr dehnbarer Begriff ist. Wer mag kann hieraus auch ein weiteres Argument für die Unzulänglichkeit des Gesetzesentwurfes ziehen. Denn der Geist der BVerfG Entscheidung lag nun einmal darin, konkretisierte Voraussetzungen für schwerwiegende Grundrechtseingriffe zu fordern. Mit zwei zentralen Begriffen scheint sich der Gesetzgeber aber nicht weiter beschäftigen zu wollen: “erhebliche Gefahren” und “Einsichtsfähigkeit”. Nun ist es gewiss schwer, diese abstrakt-typisierend zu umschreiben. Aber es wäre möglich, diesbezügliche Forschung anzuregen oder auch nur die existierende Forschungsergebnisse kritisch zu würdigen und ggf. genauere (und engere) Definitionen zu entwickeln. Vielleicht ist dies auch nicht möglich, aber das lässt sich nur im Nachhinein beantworten.

  • Hallo Herr Bublitz,

    Sie schrieben:
    “Mit zwei zentralen Begriffen scheint sich der Gesetzgeber aber nicht weiter beschäftigen zu wollen: “erhebliche Gefahren” und “Einsichtsfähigkeit””

    Da sprechen Sie genau zwei der unbestimmten Rechtsbegriffe an, von denen der Gesetzentwurf doch voll ist.

    Das Deutsche Instutut für Menschenrechte äußert sich in seiner Stellungnahme aber sehr wohl deutlich zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff der “krankheitsbedingten Nichteinsichtsfähigkeit” (‘Einsichts[un]fähigkeit’):

    “Das Konzept der „krankheitsbedingten Nichteinsichtsfähigkeit“ findet also im Wortlaut der UN-Behindertenrechtskonventionen selbst keinen Halt. Darüber hinaus ist sie fachlich hochgradig instabil, weil handhabbare Kriterien bislang nicht zu finden sind, zwischen Einsichtsfähigkeit und Nichteinsichtsfähigkeit zu unterscheiden und gleichzeitig die Unsicherheiten und Grauzonen auszuschließen und eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.”

    Sie schreiben:
    “Aber es wäre möglich, diesbezügliche Forschung anzuregen oder auch nur die existierende Forschungsergebnisse kritisch zu würdigen und ggf. genauere (und engere) Definitionen zu entwickeln. Vielleicht ist dies auch nicht möglich…”

    Das glaube ich sehr wohl, dass das nicht möglich wäre.
    Sind doch schon die psychiatrischen “Diagnosen” an keinerlei objetiven oder objektivierbaren Kriterien festzumachen.
    “Schizophrenie-Tests” für “Stichproben” gibt es eben nicht, obwohl Psychiater behaupten, dass an dieser “Krankheit” ein Prozent (?) der Menschen in den Industriestaaten litten.

    Sie selbst nennen die Grundlagen ihrer Behauptungen und damit auch Begründungen für Zwangsbehandlungen heute noch “Hypothesen”!!

    Stichwörter:
    Dopaminhypothese
    Serotoninhypothese

  • Ja, Sie haben ganz recht, diese Begriffe sind hochgradig schwammig. Das heißt aber nicht, dass sie grundsätzlich nicht präzisierbar wären. Immerhin gibt es sogar Entwürfe für praktische Tests der Entscheidungskompetenz (etwa die MacArthur Competence Assessment Tests). Nur müsste man deren Annahmen überprüfen, d.h. zum einen, was sie testen, zum anderen, ob dies die Fähigkeiten sind, die (normativ) erforderlich sein sollen. Bei allen Unklarheiten und Grauzonen wird man sich doch auf paradigmatische Fälle einigen können – oder meinen Sie, jede Person sei immer einsichtsfähig? (auch Kinder, Demente, Halluzinierende?). Nur weil sich keine klaren Grenzen ziehen lassen, heißt dies ja nicht, dass es deswegen keine Unterschiede gebe.

    Die Dopamin- bzw. Serotoninhypothese sind in der Tat Hypothesen, allerdings Hypothesen für die Ursachen der Störung (nicht für die Störung selbst).

    Ich bin, wie gesagt, ganz bei Ihnen. Der Auftrag des BVerfG war eine Konkretisierung der Voraussetzungen, der Gesetzgeber formuliert stattdessen nur den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus und gibt durch die Art des Verfahrens zu erkennen, dass er sich mit dem Thema eigentlich nicht tiefergehend beeschäftigen möchte. Dabei berührt die zwangsweise Veränderung des geistigen Zustandes von Bürgern fundamentale Fragen über die Grenzen staatlicher Machtbefugnisse.
    Allerdings, und da sind wir möglicherweise uneins, glaube ich, und zwar aus der common sense Perspektive eines psychiatrischen Laien, dass man Behandlungen gegen den Willen nicht kategorisch verbieten kann. Und zwar, weil es offenbar (viele) Patienten gibt, die der Behandlung im Nachhinein zustimmen. Aber auch das sind empirische Fragen, die untersucht wurden, und die in der Gesetzesbegründung (und offenbar auch vom Gesetzgeber) nicht berücksichtigt werden. Auch aus ihnen ließen sich evtl. Kritieren für die (Un)zulässigkeit von Zwangsbehandlungen gewinnen.


  • Auf der Jahrestagung der AEM eröffnete ein Professor für Psychiatrie seinen Vortrag jüngst mit der Frage, warum die Einsichtsfähigkeit eigentlich so bedeutend sei. Während man dachte, nun, weil sie den Bereich der Selbstbestimmung markiere, wollte er auf etwas anderes hinaus: Weil man mit ihr so schön tricksen könne.

    Das sollte in Insiderkreisen längst bekannt sein. In der Praxis werden die erwähnten Beriffe doch so ausgelegt:

    Krankheitsuneinsichtig ist ein vermeintlicher Patient genau dann, wenn der Psychiater meint, der Proband sei psychisch krank, der Patient dies jedoch bestreitet. Natürlich hat der Psychiater keine objektiven Beweise für die Krankheit, die er unterstellt. Zeigt der Proband keine Symtome, unterstellt der Psychiater ihm einfach “Dissimulation”.

    Einwilligungsunfähig ist ein vermeintlicher Patient genau dann, wenn der Psychiater ihn behandeln will, der vermeintliche Patient dies aber ablehnt. Der vermeintliche Patient ist sehr wohl in der Lage, sich zu äußern, sagt aber zur Behandlung “nein”. Also unterstellt ihm der Psychiater, daß dieses “nein” krankheitsbedingte Einwilligungsunfähigkeit sei.

    Den freien Willen hat ein vermeintlicher Patient genau dann, wenn er genau das will, was der Psychiater auch will. Widersetzt sich der vermeintliche Patient, dann unterstellt ihm der Psychiater, er habe krankheitsbedingt keinen freien Willen. Im juristischen Jargon ist dann vom sogenannten natürlichen Willen die Rede, den man auch dann noch haben kann, wenn ein Psychiater einem den freien Willen abspricht.

  • Ich denke, dass allein die Diagnosen der Psychiater reine Erfindungen sind, die erst aufgrund der medikamentösen Misshandlungen erstellt werden und mit einer Ausgangssituation nichts zu tun haben. Auch die massenweise gleichen Diagnosen Schizophrenie oder Depression oder bipolare Störung oder Belastungsstörungen erweisen sich nur als abwertende Schimpfwörter, aufgrunddesssen Zwangsmisshandlungen gerechtfertigt werden – aber was konkret damit gemeint ist – ist weg. Eine Diagnose sollte erhellend sein – eine Diagnose sollte mitteilen, was Ur-Sache ist und nicht nur ein stigmatisierendes abwertendes Schimpfwort.
    Und zunächst einmal sollte die Psycholobby mal sagen, was sie da als Seele betitelt – denn die steckt nicht als chemisches Mischmasch im Gehirn – was mit chemischen Giften wirkungslos gesetzt werden kann. Und schon gar nicht so undifferenziert. Wie soll man den Gedanken mit chemischen Giften löschen können – zumal niemand sagen kann wo diese, den Psychiatern nicht genehmen Gedanken im Gehirn stecken – Gedanken sind doch keine Mäuse, die mittels Mausefalle gefangen werden können. Also schieben die Psychiater sämtliche Verantwortung ihren chemischen PsychoDrogen zu, die sollen mehr Intelligenz besitzten als sie selbst und die falschen Gedanken finden und löschen. Oder liegt diese total irrsinnige Herangehensweise auch nur daran, dass ein menschliches Gehirn als eine Computerfestplatte angesehen wird ? das ist ein Gehirn ganz sicher nicht. Dazu ist eine menschliche Psyche viel zu vielschichtig, mannigfaltig und kompliziert.
    Wahrscheinlich wäre es besser, diese PychoExperten erst noch ein paar Jahrhunderte nachdenken zu lassen, ehe sie auf die Mit-Menschen losgelassen werden können. Denn bisher richten sie nur Schaden an. Sie haben noch kein einzigen Fall von Heilung vorzuweisen mehr als genug Leichen.
    Auch die Organtransplantation zeugt davon, dass diese Macher von Seele nicht eine Spur von Ahnung haben. Denn alles was lebendig ist ist beseelt – was geschieht mit der Seele, wenn Teile davon abgetrennt und in einen fremden Körper zu einer fremden Seele gestopft wird ?
    Letztendlich bleibt es nur eine technische Reparatur, ein technisches Teilauswechseln ohne Seele überhaupt wahrzunehmen und zu berücksichtigen.
    Ich denke nicht, dass eine Seele überhaupt krank oder gestört werden kann – auch wenn Gedanken und Meinungen oder Verhalten von anderen Menschen mir noch so fremd oder ungewöhnlich erscheinen.
    Fremdes ungewöhnliches Verhalten aber kann nicht mit Medikamenten angegangen werden – niemals. Das würde eine ganz andere Herangehensweise erfordern – wie z.B. Pädagogik oder Meditation oder Hypnose.

    Apropo: ich denke, wenn einem Menschen das Bewusstsein ausgeschaltet, gelähmt oder betäubt wird, wie das mit PsychoDrogen geschieht, dann wirkt jedes Wort auf das Unterbewusstsein also als Suggestion in Hypnose.
    Und was für einen Scheiß geben die Pfleger und Psychiater in Gegenwart des bewusstseinslosen Opfers so von sich ? Was wird diesen Probanten und Versuchsopfern der Pharmalobby so alles geflüstert . . . .
    Wir brauchen uns nicht mit juristischen Findigkeiten herumplagen, da für Psychiater sowieso kein Gesetz Gültigkeit hat und für viele Richter die ärztlichen Gesichtspunkte über dem Gesetz stehen.
    Fangen wir erst mal damit an und schaffen Klarheit.

  • Sie reden und reden und reden und sagen doch nichts.
    Fakt ist, dass Psychiatrie keinen einzigen Fall von Heilung nachweisen kann – in ihren 150 Jahren des Bestehens.
    Das liegt wahrscheinlich daran, dass diese psychiatrischen Diagnosen reine Erfindungen sind zum Zwecke der Profitmaximierung. Wie mir der Prof. Dr. Adler versicherte, gibt es keinerlei Beweise für die Existenz irgendeiner der psychiatrischen Diagnosen – sie bleiben reine Behauptungen.
    Drittens und entscheidend ist wohl, dass die verabreichten PsychoDrogen keine heilende Wirkung haben, sondern nur zerstörende, lähmende.
    Warum gibt es keine einzige wahrheitsgetreue Statistik über all die Leichen, die die Psychiatrie produziert einschließlich der geselbstmordeten Probanten.
    Ich bezweifle, dass Psychiatrie überhaupt ein anderes Ziel verfolgt als nur Profitmaximierung – auf der Grundlage eines naiven Glaubens all der Menschen, die sich noch nicht mit diesem Thema beschäftigt haben und den Marketingstrategien und ständigen Wiederholungen in Presseerzeugnissen glauben.
    Die Richter, die mein Sohn erleben musste, stellten ganz und gar die ärztlichen Gesichtspunkte über das Gesetz, unabhängig davon dass die Äußerungen der Ärzte absoluter Schwachsinn war.
    Kommen Sie besser auf den Teppich der Tatsachen als über irgendwelche theoretischen Formulierungen zu schwafeln.
    Rosel Zierd,

  • Sehr geehrte Rozenzierde,

    ich nehme mir Kritik zu Herzen, kann diese aber nicht teilen. Mein Interesse gilt nun eben theoretischen Fragen, u.a. über die Idee und die Konzeptionen psychischer Krankheiten. Das mag dann wie “Gerede” klingen, aber die Beantwortung dieser Fragen ist der Schlüssel zu einem vernünftigen Umgang mit psychischen Krankheiten. Ihre Kritik zB beruht doch auf einer Reihe von Vorstellungen und Behauptungen, und damit man über diese diskutieren kann, müssten sie erstmal erläutert werden.

    1. “Es gibt keinen Beweis für psychiatrische Diagnosen?” – Sie meinen: Es gibt keinen Beweis für psychische Krankheiten. Das ist ja eine zentrale These der Antipsychiatrie. Doch damit man über sie sinnvoll sprechen kann, müsste man konkretiseren, was eine psychische Krankheit ist. Krankheiten gibt es ja in der Tat nicht als natürliche Entitäten in der Welt. Es sind Wertungen, die Menschen treffen. Aber das heißt nicht, dass es sie deswegen in einem erweiteren Sinne nicht geben würde. Denn es gibt ja nun einmal die Symptome, etwa einer schwereren Depression oder Wahnvorstellungen. Und diese Symptome haben Ursachen – und manchmal auch Gründe – die die Wissenschaft erforscht und psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werden können.

    2. “Keine Heilung”? Diese Symptome gehen durch (erfolgreiche) Behandlungen zurück, manchmal verschwinden sie ganz. Davon gibt es Millionen von Fälle, die sie nicht bestreiten können. Betroffene fühlen sich etwa besser oder haben keine Angst- oder Wahnvorstellungen mehr. Das scheint doch erstmal eine “Heilung” zu sein. Nun hört man immer wieder den Satz, Psychopharmaka würden keine Heilung bringen. Um ihn bewerten zu können, müsste man sagen, was mit “Heilung” gemeint ist. Das Zurückgehen der Symptome ja offenbar nicht. Dann vertreten sie aber einen sehr anspruchsvollen Begriff der Heilung, den sie genauer darlegen müssten.

    Hinzukommt, dass nur etwas geheilt werden kann, was zu heilen ist. Heilen Psychopharmaka nicht, weil es nichts zu heilen gibt, oder weil ihre Wirkungsweise keine “echte Heilung”, sondern nur ein Verdecken der Symptome ist? Wenn ersteres, dann müssten sie auch abstreiten, dass etwa ein Psychoanalytiker etwas “heilen” würde. Im zweiten Fall müsste man sagen, was “verdecken” heissen soll. Und selbst wenn sie nur verdecken würden – ist das nicht häufig besser, als die Symptome zu haben?

    Hier mal eine Parallele zu körperlichen Krankheiten (bei aller Gefahr, die solchen Parallelen innewohnen): Hat ein Patient Bluthochdruck und bekommt dagegen ein senkendes Medikament: würden sie dann auch sagen, hier werde nichts geheilt, sondern nur verdeckt? Und wenn ja, was ist daran eigentlich so schlimm? – Hauptsache der Blutdruck ist im normalen Bereich.

    Sie sehen: all das sind Fragen, die sich um Begriffe und “Gerede” drehen. Aber gerade die Antipsychiatrischen Thesen, die sich auf die “Nichtexistenz” und “Nichtheilung” von psychischen Störungen beziehen, sind letztlich theoretische, oft ja auch metaphysische Thesen. Und wenn sie auf dieser Ebene die Psychiatrie angreifen, dann müssen sie auch auf dieser Ebene argumentieren.

    Nun sind diese Diskussionen ja nicht brandneu, und es dürfte sie doch auch interessieren, dass eine Vielzahl von kritischen Geistern, die nicht mit dem “Pharmakomplex” verbunden sind, diese Fragen seit Jahrzehnten diskutieren, und dass etwa die Thesen von T. Szasz eben von vielen, ja wohl den meisten, nicht geteilt werden. Die Diskussion, die ja auch viele praktisch tätige Psychiater führen, ist doch über diesen Punkt vielfach hinaus.
    Das heißt natürlich nicht, dass sie deswegen falsch sind – aber eben begründungsbedürftig, und zwar angesichts all der an ihr geübten Kritik. Schauen Sie doch vielleicht einmal in das Buch von Thomas Schramme, einem Philosophen hier in Hamburg, der gewiss kein persönliches Interesse daran hat, irgendjemanden zu stigmatisieren oder „krank zu reden“.

    3. Zwangsbehandlungen: Es ist noch eine andere Frage, ob man Betroffene deshalb auch gegen ihren Willen behandeln darf. Das sehe ich kritisch, aber auch das ist zunächst eine theoretische Frage, und zwar ob und unter welchen Bedingungen man Menschen auch gegen ihren Willen „helfen“ darf. Und zu sagen, dass sei nie der Fall, ist ebenso eine begründungsbedürftige Position wie alle anderen. Sicherlich bereit es große Legitimationsprobleme, wenn Betroffene auch im Nachhinein sagen, sie waren damit nicht einverstanden. Auch wäre es gewiss besser, wenn der Zwang soweit wie möglich reduziert werden kann, und jede entsprechende Initiative ist natürlich – und das würden doch auch viele Psychiater so sehen – zu begrüßen. Und deswegen ist es schade und vielleicht eine vertane Chance, wenn sich der Gesetzgeber so wie bei § 8 UBG diesem Ziel nicht verpflichtet fühlt und stattdessen Kostenrechnungen aufstellt.

    Sie sehen, das alles mag “Gerede” sein, aber ohne dieses kommt man diesen komplexen Fragen nicht bei.

  • Zu diesem Thema hatte ich heute eine Debatte mit Menschen aus dem Kreise der Psychiatrieerfahrenen. Ich argumentierte, daß es doch jeder, der noch drei funktionierende Gehirnzellen im Schädel hätte, erkennen müsse, daß da irgend etwas nicht stimmen kann, wenn die Kombination aus unterstellter Dissimulation (also dem Wegsimulieren der angeblichen Krankheit) und Krankheitsuneinsichtigkeit in der BRD-Justiz reicht, um einem Bürger seine elementaren Grundrechte entziehen zu können. Damit kann man dann Alles und Jeden pathologisieren und zwangsbehandeln. Wir schauen ins ICD-10 und entdecken dort beispielsweise F99.

    Die Psychiatrieerfahrenen meinten dann, daß die Intelligenz der Durchschnittsbürger (und der zuständigen Politiker, wie z.B. Frau Altpeter) nicht ausreichen würde, um diese kognitive Dissonanz zu erkennen. Ich hoffe, daß die Psychiatrieerfahrenen in diesem Punkt falsch liegen.

    Ich glaube ja immernoch an die Menschliche Vernunft. Allerdings habe auch ich so meine Zweifel. Manchmal fürchte ich, daß der Glauben an die Menschliche Vernunft der größte Irrglaube überhaupt ist.

  • Zitat Anfang
    Ich glaube ja immernoch an die Menschliche Vernunft. Allerdings habe auch ich so meine Zweifel. Manchmal fürchte ich, daß der Glauben an die Menschliche Vernunft der größte Irrglaube überhaupt ist.
    Zitat Ende

    Die meisten Menschen handeln letzendlch auf Grund
    von Emotionen.
    Der größte Schwachsinn ist die Annahme, der Mensch
    handeld primär bei Grundsatzentscheidungen nach
    Empfehlungen seines Verstandes. Das mag vorkommen, ist
    aber sicherlich nicht die Regel.
    Chen-Xin Danny, 19 Jahre bei Google suchen Chen-Xin Danny

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